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BHE-Richtlinie für Hausalarmanlagen |
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Hausalarmanlagen werden innerhalb der Landesbauordnungen (LBO) der Länder unterschiedlich bezeichnet (z.B. Alarmanlage, Alarmeinrichtung, Alarmierungseinrichtung).
Unter der Bezeichnung Hausalarmanlage sollen diese Begriffe vereinheitlicht werden.
Hausalarmanlagen werden innerhalb des Baurechts entweder allgemein durch Rechtsverordnungen (z.B. Sonderbauverordnungen) oder im Einzelfall durch die unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert.
Da es bisher keine Normen oder Vorschriften im Bereich der Projektierung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Hausalarmanlagen gab, wurde die vorliegende Richtlinie im BHE-Fachausschuss für Brandmeldetechnik erstellt.
Alle Anwender dieser Richtlinie sind hiermit aufgefordert, Verbesserungsvorschläge an den BHE weiterzugeben.
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