21.03.2022

Feststellanlagen benötigen 
Bauartgenehmigung des DIBt

BHE-Fachausschuss Türen warnt vor angebotenen, nachrüstbaren Feststellvorrichtungen, deren Verwendung gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt.

In Deutschland benötigt der Bauherr und Betreiber eines Gebäudes für den Einbau und Betrieb einer Feststellanlage (FstA) als Verwendbarkeitsnachweis eine Bauartgenehmigung. Diese wird durch das DIBt einem FstA-Hersteller auf Antrag erteilt.

Im Info-Papier „Feststellanlagen benötigen Bauartgenehmigung des DIBt“ warnt der BHE-Fachausschuss Türen vor in Deutschland angebotenen, nachrüstbaren Feststellvorrichtungen, deren Verwendung gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt und somit unzulässig ist.