Hausalarm­an­lagen (HAA)

In solchen Sicherungsbereichen, in denen Normen fehlen und eine Klarstellung im Interesse der Marktteilnehmer als zweckmäßig erachtet wird, erstellt der BHE in den zuständigen Gremien eigene Richtlinien und stimmt diese mit anderen Marktteilnehmern ab.

BHE-Richtlinien für Hausalarmanlagen (HAA)

Hausalarmanlagen (HAA) dienen der Alarmierung von Personen innerhalb von baulichen Anlagen zur Warnung vor einer Gefahr.
Es handelt sich nicht um Brandmeldeanlagen (BMA) im Sinne der dafür gültigen Normen (DIN VDE 0833-2, DIN 14675 u.a.).

Die BHE-Hausalarm-Richtlinie hat sich im Markt fest etabliert und wird von vielen Planern und Bauämtern als Ausschreibungsgrundlage genutzt.

Hausalarmanlagen, die bauaufsichtlich oder von anderen Genehmigungsstellen gefordert werden, sind nach diesen Richtlinien zu planen, zu installieren und zu betreiben, soweit nicht behördlich Abweichendes vorgeschrieben ist. Auflagen aus dem Baugenehmigungsbescheid, ggf. dem darin aufgenommenen Brandschutzgutachten/-konzept sind zu berücksichtigen.

Hausalarmanlagen Typ A

Die bisherige BHE-Richtlinie HAA wurde inhaltlich aktualisiert und in den neuen Typ A (HAA-A) überführt.

Einsatzgebiete von HAA-A sind insbesondere Bauten mit besonderem Personenrisiko, z.B.:

 

  • Hochhäuser
  • Beherbergungsstätten
  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Schulen
  • Sportstätten

Neue Vornorm für Brandwarnanlagen auf Basis der BHE-Richtlinie HAA Typ B

Für Kindertagesstätten, Heime und Beherbergungsstätten sowie besondere gemeinsame Wohnformen für Senioren und Behinderte gibt es in den allgemeinen Rechtsvorschriften in der Regel keine bauaufsichtlichen Anforderungen betreffend Branderkennung und Brandmeldung.
Aus dieser Rechtsunsicherheit entstand die Idee, auf Basis der existierenden und im Markt etablierten „BHE-Richtlinie Hausalarmanlagen Typ B (HAA-B)“ eine „schutzziel-orientierte“ Richtlinie u.a. mit folgenden Anforderungen zu entwickeln:

  • Frühzeitige Warnung anwesender Personen
  • Anwendungsbezogene Alarmierung
  • Klar verständliche Information an zentraler Anzeige
  • Schnelle Erkennung des ansprechenden Melders
  • Alle Komponenten entsprechen der Bauproduktenverordnung und damit den Landesbauordnungen
  • Reduzierte Instandhaltungsanforderungen
  • Geringere Anforderungen an die Notstromversorgung

Daher hat der BHE vor einigen Jahren auf Grundlage der HAA-B bei der DKE einen Normenantrag gestellt. Der DKE Arbeitskreis 713.1.16 wurde daraufhin mit der Ausarbeitung der DIN VDE V 0826-2 „Überwachungsanlagen - Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen - Projektierung, Aufbau und Betrieb“ beauftragt.

Diese Vornorm legt die Anforderungen für den Aufbau und Betrieb von Systemen zur Branderkennung und örtlichen Warnung von Personen, sogenannten Brandwarnanlagen (BWA), fest.
Die örtliche Warnung erfolgt durch Signalisierungseinrichtungen. Die Auslösung der Warnsignale kann durch automatische Melder oder Handfeuermelder erfolgen. In der Vornorm wird eine Anlagenkonfiguration mit ausgesuchten DIN EN 54-Komponenten beschrieben. Die einzelnen Komponenten weisen Leistungsdetails auf, die für das Schutzziel relevant sind:

  1. Frühzeitige Warnung von anwesenden Personen und/oder geschulten Evakuierungshelfern vor Brandrauch und Bränden, so dass diese Personen auf das Gefahrenereignis angemessen reagieren können.
  2. Eine Meldung mit empfohlener Quittierung wird mit klar verständlichen Informationen (Art und Ort der Meldung) an einer oder mehreren hausinternen Stellen (z. B. Pförtner, Schwesternzimmer) signalisiert und angezeigt.
  3. Eine externe Weiterleitung zu einer ständig besetzten, hilfeleistenden Stelle ist nicht zwingend erforderlich, aber optional möglich.

Mit Datum „Juli 2018“ wurde die Vornorm veröffentlicht und im Zuge dessen auch die BHE-Richtlinie HAA-B zurückgezogen.