Drohende Abmahn­welle: Neue Infor­ma­ti­ons­pflichten seit Februar 2017 verbind­lich 

Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmen neue Informationspflichten gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Bleiben diese unbeachtet, können Unterlassungsverfahren eingeleitet werden.

Welche Betriebe sind betroffen?

Die Informationspflicht berührt alle Betriebe, die zum 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter (Zahl der Personen) beschäftigten und eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.

Was müssen betroffene Betriebe jetzt tun?

Die Betriebe müssen den Verbraucher davon in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit sind, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dies muss dem Verbraucher mit den AGB mitgeteilt werden und gut sichtbar auf der eigenen Homepage sein. Dabei ist unerheblich, ob der Betrieb am Verfahren teilnimmt oder nicht.

Welche Betriebe sind zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet?

Zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren sind nur Unternehmen aus bestimmten Branchen verpflichtet (z.B. Energieversorgung, Luftfahrt und Eisenbahnverkehrsunternehmen).

BHE-Mitglieder können i.d.R. freiwillig am Verfahren teilnehmen. Ihre Informationspflicht bleibt davon aber unberührt – sie müssen Verbraucher auf der Homepage und mit den AGB informieren.

Warum empfiehlt der BHE, die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren abzulehnen?

Durch das Streitbeilegungsverfahren soll eine außergerichtliche Einigung ermöglicht werden. Wird jedoch keine gemeinsame Lösung gefunden, mit der die streitenden Parteien einverstanden sind, landet der Fall womöglich doch vor Gericht. Neben den Gerichtskosten fallen dann zusätzlich noch die Kosten für das Streitbeilegungsverfahren an.

Außerdem: Selbst wenn durch den Hinweis auf der Homepage und mit den AGB die Teilnahme am Streitbeilegungsgesetz abgelehnt wird, hat der Betrieb noch immer die Möglichkeit, mit dem Verbraucher freiwillig die Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle zu vereinbaren.

Was muss auf der Homepage stehen, wenn das Verfahren abgelehnt wird?

Der nachfolgende Passus muss gut sichtbar, möglichst im Impressum der Homepage stehen:

Die Firma erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine 

Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). 

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://www.ec.europa.eu/consumers/odr/     (Link muss anklickbar sein!!) *** 

Zur Vermeidung eines etwaigen Rechtsstreits zwischen uns und unseren Kunden besteht folgende Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, http://www.verbraucher-schlichter.de/        (Link muss anklickbar sein!!) 

*** Hinweis: Der Verweis auf die EU-Plattform erfolgt auf Grundlage des Telemediengesetzes (TMG). Hierüber haben wir bereits 2016 mit Newsletter KW 8/2016 informiert. 

Was muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt werden?

In den AGB für Werk- und Kaufverträge mit Verbrauchern (B2C) sollte ein entsprechender Paragraph zur alternativen Streitbeilegung aufgenommen werden.

Der BHE hat dies bereits in seinen AGB aufgenommen. mehr erfahren

In den AGB für Werk- und Kaufverträge mit Geschäftskunden (B2B) ist kein Hinweis auf die alternative Streitbeilegung notwendig.

Hinweis: Als Verbraucher gilt nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Beispiel: Privatkunde, der eine Alarmanlage installiert haben möchte.