AGB für Fach­fir­men­zer­ti­fi­zie­rungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BHE-Qualitätsmanagement-GmbH für die Zertifizierung von Fachfirmen

§ 1    Geltungsbereich und Gültigkeit

 

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten verbindlich für alle Verträge, Angebote und Leistungen (nachfolgend „Vertrag“ oder „Verträge“), die die BHE-Qualitätsmanagement-GmbH (nachfolgend „BHE-Zertifizierungsstelle“) mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB als „Fachfirmen“ ab dem 01.01.2026 über die Durchführung von Zertifizierungsverfahren schließt. Erfasst sind sämtliche von der BHE-Zertifizierungsstelle angebotenen Fachfirmenzertifizierungen, unabhängig davon, ob es sich um eine BHE-Verbandszertifizierung oder ein offenes Zertifizierungsverfahren handelt. Die jeweilige Bezeichnung des Zertifikates ergibt sich aus dem anwendbaren Zertifizierungsregelwerk. Erfasst sind ferner Zertifizierungsverfahren, die im Wege eines Anerkenntnisverfahrens auf Grundlage gültiger Drittzertifikate durchgeführt werden. Die BHE-Zertifizierungsstelle ist die organisatorische Einheit der BHE-Qualitätsmanagement-GmbH, die die Zertifizierungsverfahren durchführt und die Verantwortung für diese Prozesse trägt.

 

(2)  Die AGB finden Anwendung auf Verfahren über die Erst-, Überwachungs-, Re- und Folgezertifizierungen sowie auf Verlängerungs-, Änderungs- und Anerkennungsverfahren. Ein Anspruch auf Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung eines Zertifikats besteht nicht.

 

(3)   Individualvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. (§ 305b BGB).

 

(4)  Grundlage des Zertifizierungsverfahrens ist der jeweils zwischen der BHE-Zertifizierungsstelle und der Fachfirma geschlossene Vertrag. Ergänzend gelten diese AGB sowie die nachfolgend genannten ergänzenden Dokumente, die alle verbindlicher Bestandteil des Vertrages sind:

-        die relevanten Zertifizierungsregelwerke (inklusive technischer Regelungen)

-        Antragsformulare und Verfahrensanweisungen

-        die Gebührenordnung der BHE-Zertifizierungsstelle

-        die Datenschutzerklärung der BHE-Zertifizierungsstelle (https://www.bhe.de/datenschutzerklaerung)

-        weitere ggf. vom Zertifizierer bereitgestellte technische oder administrative Hinweise

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

1.    der individuell geschlossene Vertrag,

2.    diese AGB,

3.    das Zertifizierungsregelwerk und die weiteren vorstehend genannten Dokumente in der dortigen Reihenfolge.

 

(5)  Ein Sonderfall sind Zertifizierungsverfahren, bei denen die Verleihung eines Zertifikats durch die BHE-Zertifizierungsstelle an den Antragsteller unmittelbar an das Fortbestehen eines gültigen Drittzertifikats (z.B. einer bestehenden Zertifizierung als Fachfirma nach DIN 14675 durch die ZDH-ZERT GmbH) gekoppelt ist. Auch in diesen Fällen gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB uneingeschränkt.

 

(6)  Die AGB gelten spätestens mit Abschluss des Zertifizierungsvertrages - nachfolgend Vertrag genannt - als angenommen.

 

(7)  Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Antragstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die BHE-Zertifizierungsstelle ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die BHE-Zertifizierungsstelle in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers ein Zertifizierungsverfahren vorbehaltlos einleitet.

 

(8)  Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Aufträge sowie Vertragserweiterungen mit demselben Antragsteller, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf, sofern nicht und soweit andere Bedingungen schriftlich vereinbart werden.

 

(9)  Die Zertifizierungsleistungen werden auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Zertifizierungsregelwerke erbracht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

 

(10)       Eine Verlängerung bzw. Rezertifizierung kann beantragt werden. Das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung des erteilten Zertifikats bzw. die gewährte Rezertifizierung sind im für die jeweilige Zertifizierung bzw. Rezertifizierung geltenden Regelwerk festgelegt.

 

§ 2    Vertragsabschluss und -dauer

 

(1)  Ein Vertrag über die Durchführung von Zertifizierungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der BHE-Zertifizierungsstelle ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und kommt erst mit der schriftlichen Annahme des Antrags auf Zertifizierung durch die BHE-Zertifizierungsstelle zustande. Voraussetzung hierfür ist ein vollständiger und geprüfter Antrag des Antragstellers sowie die Annahme und Bestätigung durch die BHE-Zertifizierungsstelle.

 

(2)  Vor der Annahme durch die BHE-Zertifizierungsstelle besteht kein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

 

(3)  Der Antrag gilt als vollständig und verbindlich, sobald das vollständig ausgefüllte Antragsformular der BHE-Zertifizierungsstelle vorliegt.

 

(4)  Die BHE-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn die fachlichen, personellen, organisatorischen und normativen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren gemäß des für das jeweilige Zertifizierungsverfahren geltenden Regelwerks nicht erfüllt sind oder die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für ein regelkonformes Zertifizierungsverfahren nicht gegeben sind.

 

(5)  Der Vertrag beginnt mit dem Abschluss und läuft, soweit nicht anders vereinbart, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des erteilten Zertifikats. Er umfasst auch etwaige Überwachungsmaßnahmen und Verlängerungen, sofern keine frühere Beendigung durch Ablehnung, Widerruf oder sonstigen Vertragsbeendigungsgrund, welcher in Art und Schwere mit diesen vergleichbar ist, erfolgt.

 

(6)  Die Laufzeit des Zertifikats richtet sich nach den im jeweils gültigen Zertifizierungsregelwerk festgelegten Bestimmungen.

 

(7)  Im Falle der Anerkennung eines Drittzertifikats entspricht die Gültigkeitsdauer der Laufzeit des zugrunde liegenden Drittzertifikats. Eine Änderung des Namens, der Adresse, der Laufzeit oder Gültigkeit des zugrundeliegenden Dritt-Zertifikats führt nicht automatisch zu einer Neuausstellung des Zertifikats durch die BHE-Zertifizierungsstelle. Eine Neuausstellung muss gesondert bei der Zertifizierungsstelle kostenpflichtig beauftragt werden. Sofern die jeweilige Zertifizierung im Wege eines Anerkennungsverfahrens auf Grundlage eines gültigen Drittzertifikats beantragt wird, prüft die BHE-Zertifizierungsstelle, ob und in welchem Umfang das vorgelegte Drittzertifikat für das beantragte Zertifizierungsverfahren anerkannt werden kann. Voraussetzung für eine Anerkennung ist insbesondere, dass

-        das Drittzertifikat von einer hierfür anerkannten oder fachlich geeigneten Zertifizierungsstelle erteilt wurde,

-        es inhaltlich und hinsichtlich seines Geltungsbereichs den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Zertifizierungsregelwerks entspricht oder diesen gleichwertig ist,

-        es zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist und

-        keine Anhaltspunkte für wesentliche Abweichungen von den geltenden fachlichen, personellen oder organisatorischen Anforderungen bestehen.

Der Umfang der Anerkennung kann sich auf einzelne Anforderungen, Prüfinhalte oder Verfahrensschritte beschränken. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Anerkennung eines Drittzertifikats besteht nicht. Maßgeblich für Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Anerkennung sind die für das jeweils anzuerkennende Drittzertifikat gültigen Zertifizierungsregelwerke sowie die zugrunde gelegten externen Zertifizierungsprogramme.

 

(8)  Eine Verlängerung bzw. Rezertifizierung kann beantragt werden. Das Verfahren sowie die Voraussetzungen hierfür sind im jeweils geltenden Zertifizierungsregelwerk festgelegt.

 

§ 3    Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang

 

(1)  Die Leistungen der BHE-Zertifizierungsstelle ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Zertifizierungsantrag, den zugrundeliegenden Angeboten sowie den geltenden Zertifizierungsregelwerken und -standards.

 

(2)  Die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens, die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie die Geltungsdauer regeln der Vertrag, die hiesigen AGB sowie das für das jeweilige Zertifizierungsverfahren einschlägige Zertifizierungsregelwerk.

 

(3)  Die BHE-Zertifizierungsstelle erbringt die vertraglich vereinbarten Zertifizierungsleistungen gemäß den für das jeweilige Zertifizierungsverfahren maßgeblichen Zertifizierungsregelwerken der BHE-Zertifizierungsstelle sowie den darin jeweils in Bezug genommenen externen Normen und Zertifizierungsanforderungen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung, Erhaltung oder ein bestimmtes Ergebnis des Zertifikats besteht nicht.

 

(4)  Zertifikate, die auf Basis eines Drittzertifikates (bspw. der ZDH-ZERT GmbH) vergeben werden sind unmittelbar an die Existenz, Laufzeit und Gültigkeit des vom externen Zertifizierer ausgestellten Dritt-Zertifikats gekoppelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zertifikates durch die BHE-Zertifizierungsstelle besteht nicht. Sofern eine Zertifizierung als Anerkennungsverfahren stattfindet, besteht die Zertifizierungsleistung der BHE-Zertifizierungsstelle ausschließlich in der formalen Prüfung und Anerkennung eines gültigen Zertifikats einer anerkannten dritten Zertifizierungsstelle; eine eigene Begutachtung durch die BHE-Zertifizierungsstelle erfolgt für diese Fachbereiche nicht. Die Einzelheiten, insbesondere die Liste der betroffenen Fachbereiche und der erforderlichen Drittzertifikate, ergeben sich aus den jeweils geltenden Zertifizierungsregelwerken.

 

§ 4    Allgemeine Pflichten des Antragstellers

 

(1)  Der Antragsteller ist verpflichtet, der BHE-Zertifizierungsstelle alle für die Durchführung des vertraglich vereinbarten Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig, korrekt, wahrheitsgemäß und fristgerecht schriftlich oder in Textform zur Verfügung zu stellen Als erforderlich gelten insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein.

-        Nachweise zur Unternehmensorganisation und -struktur,

-        Angaben zu qualifiziertem Personal, einschließlich der benannten verantwortlichen Fachkräfte,

-        Nachweise über ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem,

-        projekt- oder tätigkeitsbezogene Referenz- und Leistungsnachweise,

-        Bescheinigungen über bestehende Zertifikate oder Drittzertifizierungen, soweit diese für das beantragte Verfahren relevant sind, sowie

-        sonstige Unterlagen, die sich aus den für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren geltenden Zertifizierungsregelwerken ergeben.

Die BHE-Zertifizierungsstelle stellt dem Antragsteller ein Informationsblatt oder eine vergleichbare Übersicht über die für das jeweilige Zertifizierungsverfahren einzureichenden Unterlage schriftlich oder in Textform zur Verfügung. Maßgeblich bleiben die Anforderungen der für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren einschlägigen Zertifizierungsregelwerks.

 

(2)  Der Antragsteller ist verpflichtet, die in dem für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren einschlägigen Zertifizierungsregelwerk festgelegten Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Zertifikats aufrechtzuerhalten, soweit dieses erteilt wurde.

 

(3)  Bei der Ausstellung eines Zertifikats auf Basis eines Drittzertifikats ist der Antragsteller verpflichtet, dessen Gültigkeit jederzeit nachzuweisen.

 

(4)  Der Antragsteller ist verpflichtet, der BHE-Zertifizierungsstelle und den von ihr beauftragten Auditoren jederzeit uneingeschränkten Zugang zu relevanten Standorten, Anlagen, Dokumenten, Bereichen und befugten Ansprechpartnern zu gewähren sowie eine sachgerechte Unterstützung der Überwachungstätigkeiten sicherzustellen. Bei angekündigten Prüfungen, Audits oder sonstigen Kontrollen („Konformitätsbewertung“) ist der Antragsteller verpflichtet, uneingeschränkt mitzuwirken und sämtliche für die Durchführung der jeweiligen Konformitätsbewertung durch die BHE-Zertifizierungsstelle benötigten Unterlagen bereitzustellen, die diese dem Antragsteller bei Terminvereinbarung für die Konformitätsbewertung mitteilt.

 

(5)  Der Antragsteller nimmt während der gesamten Laufzeit des Zertifikats, soweit dieses erteilt wurde, aktiv an allen vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen teil, insbesondere an Dokumentenprüfungen, Stichprobenkontrollen und Vor-Ort-Audits, die je nach Art der Konformitätsbewertung in einem Intervall von vier oder fünf Jahren stattfinden.

 

(6)  Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich und umfassend alle Änderungen, Abweichungen, Mängel, Zwischenfälle oder sonstige Umstände mitzuteilen, die die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen beeinträchtigen könnten. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:

–      Änderungen der Firmierung, Rechtsform oder Anschrift

–      Umzug oder Schließung von zertifizierten Niederlassungen

–      Personelle Veränderungen in leitenden oder zertifizierungsrelevanten Funktionen

–      Wesentliche Änderungen an Prozessen, Systemen oder technischen Einrichtungen

–      Längerfristige Betriebsunterbrechungen oder Inaktivität

 

(7)  Bei der Ausstellung eines Zertifikats auf Basis eines Drittzertifikats ist der Zertifikatsinhaber (Antragsteller) verpflichtet, der BHE-Zertifizierungsstelle sämtliche Änderungen am zugrundeliegenden Drittzertifikat – unabhängig vom Grund – unverzüglich mitzuteilen.

 

(8)  Der Antragsteller ist verpflichtet, keinerlei missbräuchliche, irreführende oder zweckfremde Nutzung des Zertifikats oder des Zertifizierungszeichens vorzunehmen. Insbesondere ist die Nutzung des Zertifikats außerhalb des genehmigten Geltungsbereichs untersagt.

 

(9)  Wird ein vom BHE ausgestelltes Zertifikat oder ein zugrunde liegendes Drittzertifikat, auf dem das BHE-Zertifikat basiert, ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen, hat der Antragsteller, sämtliche Werbematerialien, die auf das betreffende Zertifikat Bezug nehmen, unverzüglich einzustellen und der BHE-Zertifizierungsstelle auf deren Verlangen Nachweise über die Einstellung der Nutzung vorzulegen.

 

(10)       Der Antragsteller ist verpflichtet, eingehende Beschwerden, die im Zusammenhang mit zertifizierten Leistungen stehen, sachgerecht zu bearbeiten und die BHE-Zertifizierungsstelle hierüber zu informieren. Sicherheitsrelevante Ereignisse, Rückrufe oder behördliche Auflagen sind der BHE-Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

 

(11)       Stellt die BHE-Zertifizierungsstelle im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens oder einer laufenden Überwachung Abweichungen, Mängel oder sonstige Umstände fest, die Maßnahmen nach diesen AGB oder den Zertifizierungsregelwerken rechtfertigen können, wird der Fachfirma vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.

Die Anhörung erfolgt in Textform unter angemessener Fristsetzung und gibt der Fachfirma Gelegenheit, die festgestellten Sachverhalte zu erläutern, Nachweise nachzureichen oder Korrekturmaßnahmen darzulegen.

Erst nach Abschluss der Anhörung trifft die BHE-Zertifizierungsstelle ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahme. In dringenden Fällen, insbesondere bei erheblichen Risiken für die Zertifizierungsziele oder bei schwerwiegenden Verstößen, können vorläufige Maßnahmen ergriffen werden; die Anhörung ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen.

 

§ 5    Rechte & Pflichten der Zertifizierungsstelle

 

(1)  Die BHE-Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des gesamten Zertifizierungsprozesses. Dazu gehören insbesondere:

-        die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und Nachweise,

-        die Beauftragung und Koordination von Dokument- sowie Vor-Ort-Überprüfungen,

-        die Bewertung der Prüfergebnisse,

-        die Entscheidung über die Erteilung, Ablehnung oder den Widerruf von Zertifikaten sowie

-        die Kommunikation mit Antragstellern, zertifizierten Fachfirmen und sonstigen Beteiligten

 

(2)  Die BHE-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, im Anlassfall Dokumentenprüfungen oder – soweit zur Klärung erforderlich – stichprobenhafte Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, um die Voraussetzungen für die weitere Führung des Zertifikats zu prüfen. Ein Anlassfall liegt insbesondere vor bei

-        begründeten Beschwerden Dritter oder zuständiger Stellen mit Bezug zum Zertifizierungsgegenstand,

-        konkreten Hinweisen auf Mängel oder Verstöße gegen die Zertifizierungsregelwerke oder sonstige für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren maßgeblichen Anforderungen,

-        Unklarheiten, Widersprüchen oder Zweifeln im Hinblick auf eingereichte Unterlagen, Nachweise oder Angaben, die im schriftlichen Verfahren nicht ausgeräumt werden können, oder

-        wesentlichen Veränderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen tatsächlichen oder organisatorischen Verhältnisse.

Anlasslose oder rein vorsorgliche Eingriffe in den Betriebsablauf der Fachfirma sind ausgeschlossen. Art, Umfang und Durchführung der Maßnahmen haben sich am konkreten Anlass zu orientieren und sind verhältnismäßig auszugestalten. Einzelne Prüftätigkeiten können im Auftrag der BHE-Zertifizierungsstelle durch geeignete externe Fachkräfte oder Auditoren durchgeführt werden. Als geeignet gelten insbesondere Personen oder Stellen, die

-        über eine nachweisbare fachliche Qualifikation und Erfahrung im jeweiligen Zertifizierungsbereich verfügen,

-        fachlich unabhängig sind und insbesondere keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen am Ergebnis des konkreten Zertifizierungsverfahrens haben,

-        mit den maßgeblichen Normen, Regelwerken und Prüfverfahren vertraut sind, und

-        zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie zur Einhaltung der für das jeweilige Zertifizierungsverfahren geltenden Qualitäts- und Unabhängigkeitsanforderungen verpflichtet sind.

Dabei stellt die BHE-Zertifizierungsstelle sicher, dass diese Dritten die Prinzipien bezüglich Qualität, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit einhalten, die für das jeweilige vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren maßgeblich sind.

 

(3)  Die Tätigkeit der BHE-Zertifizierungsstelle erfolgt frei von wirtschaftlichen oder sonstigen Interessenkonflikten. Die Entscheidungsprozesse sind organisatorisch so ausgestaltet, dass Beeinflussungen durch externe Parteien, insbesondere Marktteilnehmer, vermieden werden.

 

(4)  Alle an der Zertifizierung beteiligten Personen unterliegen einer Vertraulichkeitsverpflichtung. Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit für die Arbeitsgemeinschaft erlangt werden, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden – unabhängig davon, ob diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.

 

(5)  Die BHE-Zertifizierungsstelle dokumentiert alle relevanten Schritte, Ergebnisse und Entscheidungen des Zertifizierungsverfahrens, um eine vollständige Nachvollziehbarkeit und Transparenz sicherzustellen.

 

(6)  Die abschließende Entscheidung über die Zertifizierung trifft die Leitung der BHE-Zertifizierungsstelle auf Basis der dokumentierten Prüfergebnisse.

 

§ 6    Zertifikat und Nutzung

 

(1)  Der BHE bleibt Eigentümer und Rechteinhaber des Zertifikats sowie des Qualitätssiegels.

 

(2)  Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfverfahrens und positiver Entscheidung erhält der Antragsteller von der BHE-Zertifizierungsstelle ein Zertifikat, das ihm den Nachweis der Erfüllung der für die jeweilige Zertifizierung einschlägige Zertifizierungsanforderungen dokumentiert. Das Zertifikat enthält mindestens die Angaben zum Zertifizierungstitel, Namen und Sitz des Antragstellers, Gültigkeitszeitraum, geprüfte Tätigkeiten und Anwendungen sowie einen eindeutigen Identifikationscode.

 

(3)  Das Zertifikat gilt ausschließlich für die im jeweiligen Prüfverfahren ausgewiesenen Geschäftsbereiche, Tätigkeiten, Standorte und Produkte und ist nicht übertragbar. Eine Nutzung außerhalb dieses festgelegten Bereichs oder durch Dritte ist unzulässig und kann zum Widerruf des Zertifikats führen.

 

(4)  Das Qualitätssiegel darf in allen branchenüblichen Kommunikationsmitteln und Werbeformaten genutzt werden, wozu insbesondere digitale und analoge Medien zählen, wie Homepage, Social Media, Flyer und Messen.

 

(5)  Jegliche missbräuchliche Nutzung des erteilten Zertifikats oder des Siegels ist untersagt.  Dies umfasst insbesondere die Nutzung nach Aberkennung, Erlöschen oder Ablauf der Gültigkeit, die Nutzung durch nicht zertifizierte Dritte, die Nutzung für nicht zertifizierte Bereiche, grafische Veränderungen des Siegels (ausgenommen reine Größenskalierung) sowie jede irreführende Darstellung. Bei Verstoß ist die BHE-Zertifizierungsstelle berechtigt, je nach Schwere und Dauer des Verstoßes

-        die unverzügliche Unterlassung der beanstandeten Nutzung zu verlangen,

-        eine angemessene Frist von höchstens 14 Kalendertagen zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen,

-        das Zertifikat nach einer Anhörung gemäß § 4 Abs. 11 auszusetzen oder zu widerrufen,

-        die weitere Nutzung des Zertifikats oder Siegels nach einer Anhörung gemäß § 4 Abs. 11 zu untersagen,

-        die Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche vorzubehalten sowie

-        sonstige gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus dem Wettbewerbs-, Kennzeichen- oder Markenrecht, geltend zu machen.

Weitere Rechte bleiben unberührt.

 

(6)  Nach Entzug, Erlöschen oder Ablauf des Zertifikats erlischt das Nutzungsrecht unverzüglich und sämtliche Unterlagen sowie elektronische Nachweise und Werbematerialien sind entsprechend zu aktualisieren oder zu entfernen.

 

§ 7    Widerruf, Wegfall und Wiederaufnahme

 

(1)  Das Zertifikat verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn

a)    die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und kein Verlängerungsantrag fristgerecht gestellt wurde oder wichtige Nachweise fehlen,

b)    die benannte zertifizierte Fachkraft dauerhaft ausfällt und kein Ersatz innerhalb von sechs Monaten benannt wird,

c)    ein anerkanntes Dritt-Zertifikat zurückgezogen, eingeschränkt, geändert, widerrufen wird oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist.

d)    die BHE-Mitgliedschaft endet und diese gemäß relevantem Zertifizierungsregelwerk eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist.

 

(2)  Wird der Verlängerungsantrag nicht fristgerecht gestellt oder fehlen Nachweise im Sinne von § 4 Abs. 1, ist eine nachträgliche Verlängerung ausgeschlossen; in diesem Fall ist eine vollständige Neuzertifizierung erforderlich.

 

(3)  Die BHE-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, das Zertifikat nach vorheriger Anhörung gemäß § 4 Abs. 11 ganz oder teilweise auszusetzen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind.  Dies umfasst insbesondere:

-        Verstöße gegen die Anforderungen des für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren einschlägigen Zertifizierungsregelwerks,

-        Pflichtverletzungen bei der Informations- oder Meldepflicht,

-        Unzureichende Zusammenarbeit bei Audits und Prüfungen,

-        Wegfall wesentlicher Qualifikationsvoraussetzungen oder Fortbildungsnachweise,

-        Erteilung des Zertifikats aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben.

 

(4)  Ein verweigertes, verzögertes oder behinderndes Verhalten sowie eine unzureichende oder verspätete Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen gelten als erhebliches Vertragsvergehen und können zur Aussetzung, Einschränkung oder zum Entzug des Zertifikats führen.

 

(5)  Im Falle der Aussetzung, Einschränkung oder des Widerrufs verliert das Zertifikat sofort seine Gültigkeit. Der Zertifikatinhaber ist verpflichtet, die Nutzung des Zertifikats sowie des Zertifizierungszeichens unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen [DB1] nach Zugang der Aussetzungs- oder Einschränkungsmitteilung oder des Widerrufs, einzustellen, alle entsprechenden Werbematerialien zu ändern oder die Bezugnahme auf das Zertifikat zu entfernen und auf Verlangen der BHE-Zertifizierungsstelle entsprechende Nachweise zu erbringen. Eine rückwirkende Anerkennung oder Wiederherstellung der Zertifizierungsgültigkeit für die Zeit vor dem Widerruf oder der Aussetzung ist ausgeschlossen.

 

(6)  Nach Widerruf oder Nichtverlängerung kann eine erneute Antragstellung grundsätzlich erfolgen. Soweit und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Zertifizierungsverfahrens zulässig ist, ergibt sich aus den jeweils maßgeblichen Zertifizierungsregelwerken für das gegenständliche Zertifizierungsverfahren, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer 12-monatigen Sperrfrist im ARGE EMA FFZ-Verfahren bei Widerruf oder Nichtverlängerung. Die BHE-Zertifizierungsstelle entscheidet hierüber auf Grundlage und im Rahmen dieser Zertifizierungsregelwerksvorgaben. Ein darüberhinausgehendes Ermessen besteht nicht. Art, Umfang und Ablauf des erneuten Zertifizierungsverfahrens richten sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Zertifizierungsregelwerks- und Programmvorgaben.

 

(7)  Die BHE-Zertifizierungsstelle veröffentlicht zertifizierte Fachfirmen mit folgenden Angaben: Firmenbezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Internetadresse). Die Veröffentlichung erfolgt während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis. Nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit und sofern keine Rezertifizierung eingeleitet wird oder nach Widerruf, erfolgt die Löschung der Fachfirma aus dem Zertifizierungsregister automatisch durch die BHE-Zertifizierungsstelle. Unabhängig davon kann die Fachfirma jederzeit die Löschung beantragen.

 

§ 8    Einspruchs- und Beschwerdeverfahren

 

(1)  Entscheidungen der BHE-Zertifizierungsstelle, insbesondere zum Aussetzen, Einschränken oder Widerruf von Zertifikaten, erfolgen in Textform, insbesondere per Brief, Telefax oder E-Mail. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Fachfirmen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Für die fristgerechte Einlegung des Einspruchs kommt es auf dessen Zugang bei der BHE-Zertifizierungsstelle an. Der Einspruch muss ebenfalls in Textform und begründet erfolgen.

 

(2)  Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; das heißt, die Maßnahme bleibt während des laufenden Einspruchs wirksam.

 

(3)  Die BHE-Zertifizierungsstelle prüft den Einspruch und informiert den Einspruchsführer über das Ergebnis.

 

(4)  Wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt oder nach Prüfung zurückgewiesen, wird die angefochtene Entscheidung bestandskräftig. Mit Bestandskraft ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.

 

(5)  Beschwerden zu anderen Angelegenheiten der Zertifizierung können ebenfalls schriftlich an die BHE-Zertifizierungsstelle gerichtet werden; sie werden nach dem internen Beschwerdemanagementprozess bearbeitet.

 

(6)  Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9    Gebühren und Kostentragung

 

(1)  Für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der BHE-Zertifizierungsstelle für das vertraglich vereinbarte Zertifizierungsverfahren. Die Gebühren sind der für das jeweilige Verfahren relevanten Gebührenordnung zu entnehmen und beziehen sich auf die jeweilige Gültigkeitsdauer des Zertifikats. Diese sind vom Antragsteller zu entrichten.

 

(2)  Die Zertifizierung wird für eine feste Laufzeit erteilt. Eine ordentliche Beendigung des Zertifizierungsverhältnisses ist grundsätzlich erst zum Ablauf der Zertifikatslaufzeit möglich. Eine vorzeitige Rückgabe oder Nichtweiterführung des Zertifikats lässt die Verpflichtung zur Zahlung der für die laufende Zertifikatsperiode geschuldeten Gebühren unberührt, soweit nicht Abs. 5 oder Abs. 8 Anwendung finden.

 

(3)  Für Anerkennungsverfahren auf Grundlage von Drittzertifikaten gelten die hierfür in der Gebührenordnung vorgesehenen gesonderten Gebührenregelungen.

 

(4)  Die Fälligkeit der Gebühren ergibt sich aus der jeweils ausgestellten Rechnung.

Bei Zahlungsverzug ist die BHE-Zertifizierungsstelle berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Verzugskostenpauschale von einmalig 40,00 EUR zu verlangen und die weitere Durchführung der Zertifizierungsleistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen.

 

(5)  Wird das Zertifizierungsverfahren nach Durchführung des Audits, jedoch vor Erteilung oder Verlängerung des Zertifikats, aus Gründen beendet, die der Antragsteller zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des bis dahin angefallenen Aufwandes fällig, mindestens jedoch in Höhe von zwei Jahresgebühren[ch2]  gemäß der anwendbaren Gebührenordnung[DB3] [ch4] [DB5] [ITS6] [DB7] [ch8]  (auf Basis der nicht rabattierten Jahresgebühr). Weitergehende Rückerstattungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

 

(6)  Eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen, soweit und solange die BHE-Zertifizierungsstelle die vertraglich geschuldete Leistung ganz oder teilweise erbracht hat. Soweit Leistungen nicht erbracht wurden, sind bereits gezahlte Gebühren anteilig zu erstatten. Gleiches gilt auch bei Ablehnung, Rücktritt oder vorzeitigem Widerruf durch den Antragsteller.

 

(7)  Zusätzliche Kosten werden dem Antragsteller nur in Rechnung gestellt, soweit sie durch ihn verursacht wurden oder ihm zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere bei,

-        Nachprüfungen, Sonderprüfungen infolge festgestellter Abweichungen,

-        Mehraufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Unterlagen

-        Zusätzlichen Konformitätsbewertungen aufgrund von Anlassfällen gemäß § 5.,

 

(8)  Kosten, die infolge von Terminänderungen, Absagen oder Nichtbereitstellung von erforderlichen Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 durch den Antragsteller entstehen, sind von diesem zu tragen.

 

(9)  Wird das Zertifizierungsverhältnis vor Ablauf der Zertifikatslaufzeit beendet, erfolgt ein Kostenausgleich unter Berücksichtigung der bis dahin erbrachten Leistungen. Wurde das Zertifikat bereits vollständig erteilt, bleibt die vereinbarte Gesamtgebühr geschuldet; eine anteilige Erstattung findet nicht statt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

(10)       Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der im Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§ 10  Haftung

 

(1)  Die BHE-Zertifizierungsstelle haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden aus dem Vertragsverhältnis nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

 

(2)  Eine Haftung der BHE-Zertifizierungsstelle ist ausgeschlossen bei einfach fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, sofern nicht eine der nachstehenden Ausnahmen eingreift.

 

(3)  Der Haftungsausschluss nach Abs. 2 gilt nicht

-        bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

-        bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

-        bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie

-        bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

(4)  Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BHE-Zertifizierungsstelle nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird.

 

(5)  Die BHE-Zertifizierungsstelle haftet nicht für die fachliche, technische oder rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit der vom Antragsteller geplanten, errichteten oder betriebenen Anlagen, Systeme oder Leistungen sowie nicht für deren Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anforderungen.

 

(6)  Die Erteilung, der Fortbestand, die Wirksamkeit oder die zukünftige Anerkennung eines Zertifikats stellen keine Garantie oder Gewährleistung dar. Eine Haftung für wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Folgen der Nutzung, Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung eines Zertifikats ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

(7)  Soweit die Haftung der BHE-Zertifizierungsstelle ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

(8)  Die BHE-Zertifizierungsstelle haftet insbesondere nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass

-        der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder nicht aktuelle Angaben oder Unterlagen zur Verfügung gestellt hat,

-        Mitwirkungs-, Anzeige- oder Informationspflichten verletzt wurden,

-        Zertifikate oder Siegel entgegen den vertraglichen oder regelwerksbezogenen Vorgaben verwendet wurden, oder

-        Schäden aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers oder Dritter stammen.

 

(9)  Die Haftung der BHE-Zertifizierungsstelle ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme für Sachschäden von 10.000.000,00 EUR je Schadensfall, für Vermögensschäden auf 100.000,00 EUR je Schadensfall entsprechend der Einzeldeckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt und insgesamt auf eine Haftungshöchstsumme für Sachschäden von 20.000.000,00 EUR, für Vermögensschäden auf 200.000,00 EUR   gemäß der Gesamtdeckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Die BHE-Zertifizierungsstelle hält eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor.

 

(10) Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen, die keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, müssen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers in Textform geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

(11) Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

 

§ 11  Freistellung

 

(1)  Der Antragsteller ist verpflichtet, die BHE-Zertifizierungsstelle von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Antragsteller, Dritten gegenüber der BHE-Zertifizierungsstelle innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

 

(2)  Die BHE-Zertifizierungsstelle wird den Antragsteller unverzüglich informieren, wenn Dritte ihr gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben und ihr, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Antragsteller ist verpflichtet, die BHE-Zertifizierungsstelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche der BHE-Zertifizierungsstelle bleiben unberührt.

 

§ 12  Vertraulichkeit, Datenschutz und Dokumentation

 

(1)  Die BHE-Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erhaltenen Informationen über den Antragsteller sowie dessen Kunden streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere technische Unterlagen, personenbezogene Daten, vertragsbezogene Informationen und interne Betriebsabläufe. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur:

-        mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Antragstellers,

-        aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen,

-        an im Zertifizierungsverfahren eingebundene Personen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

 

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung ist, zulässig nach Art. 6 DS-GVO sowie – soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind - nach Art. 9 DS-GVO. Betroffene Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) und das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 21 DS-GVO. Details sind in der Datenschutzerklärung der BHE-Zertifizierungsstelle geregelt, die auf der Webseite der BHE-Zertifizierungsstelle unter https://www.bhe.de/datenschutzerklaerung einsehbar ist.

 

(3)  Die BHE-Zertifizierungsstelle archiviert alle verfahrensrelevanten Unterlagen (Anträge, Berichte, Prüf- und Bewertungsunterlagen Korrespondenz etc.) gemäß den gesetzlichen Vorgaben und bewahrt diese für mindestens zehn Jahre nach Ablauf des Zertifikats auf. Eine längere Aufbewahrung erfolgt nur, soweit und solange dies aufgrund zwingender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist, insbesondere

-        nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 147 AO, 257 HGB),

-        zur Erfüllung oder Abwehr von Rechtsansprüchen, solange gesetzliche Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind, oder

-        aufgrund aufsichtsrechtlicher, normativer oder vertraglicher Nachweispflichten, soweit diese für Zertifizierungsstellen verbindlich sind.

Nach Wegfall des jeweiligen Aufbewahrungsgrundes werden die Unterlagen datenschutzkonform gelöscht oder anonymisiert, sofern keine weiteren gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

Der Zugriff auf diese archivierten Dokumente ist ausschließlich berechtigten Mitarbeitern der BHE-Zertifizierungsstelle vorbehalten, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

 

(4)  Prüfberichte und andere Unterlagen, die sensible oder personenbezogene Informationen enthalten, dürfen ausschließlich zum Zweck des Zertifizierungsverfahrens verwendet werden. Die Rechte an den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, insbesondere etwaige Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, verbleiben bei diesem. Der Antragsteller räumt der BHE-Zertifizierungsstelle jedoch das nicht ausschließliche, auf die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens und die Laufzeit eines erteilten Zertifikats beschränkte Recht ein, die Unterlagen zu speichern, zu vervielfältigen, auszuwerten und zu archivieren, soweit dies für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens und die Konformitätsbewertung während der Laufzeit des erteilten Zertifikats sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung, etwa für Schulungen oder statistische Zwecke, ist nur in anonymisierter und aggregierter Form oder nach schriftlicher Zustimmung des Antragstellers zulässig.

 

(5)  Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, soweit die Informationen nicht allgemein zugänglich sind oder der Antragsteller die Aufhebung der Vertraulichkeit erklärt.

 

§ 13  Änderungen und Übergangsregelungen

(1)  Die BHE-Zertifizierungsstelle behält sich das Recht vor, diese AGB, das Zertifizierungsverfahren, fachliche oder organisatorische Anforderungen, die Gebührenordnung und das jeweils für das Zertifizierungsverfahren maßgebliche Zertifizierungsregelwerk, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern. Sachliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn

-        gesetzliche oder behördliche Vorgaben geändert werden,

-        einschlägige Normen, technische Regelwerke oder externe Zertifizierungsprogramme angepasst, ersetzt oder eingestellt werden,

-        organisatorische oder verfahrensbezogene Anpassungen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens sicherzustellen, oder

-        Sicherheits-, Qualitäts- oder Unabhängigkeitsanforderungen eine Anpassung erforderlich machen.

 

(2)  Änderungen nach Abs. 1 werden den betroffenen Antragstellern und Zertifikatsinhabern mit angemessener Frist in Textform unter Angabe des Anlasses, des Inhalts und des Zeitpunktes des Inkrafttretens bekannt gegeben und gelten ab dem dort genannten Datum als verbindlich. Für bereits zertifizierte Unternehmen gelten Änderungen grundsätzlich erst mit Beginn der nächsten Überwachungs- oder Rezertifizierungsphase, sofern nicht im Einzelfall aus zwingenden rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine frühere Anwendung erforderlich ist. In diesem Fall wird eine angemessene Übergangsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen eingeräumt, soweit dies möglich ist.

 

(3)  Der Antragsteller und Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, seine internen Abläufe entsprechend den geänderten und bekannt gegebenen Regelungen anzupassen, soweit die entsprechende Informationspflicht und Übergangsfrist der BHE-Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 2 eingehalten sind.

 

(4)  Die BHE-Zertifizierungsstelle weist darauf hin, dass auch externe Zertifizierungsprogramme, Normen oder Vorgaben Dritter Grundlage des Zertifizierungsverfahrens sein können. Eine Fortführung, Erneuerung oder Verlängerung von Zertifikaten sowie eine Rezertifizierung kann daher nicht zugesagt werden, wenn das zugrundeliegende Zertifizierungsprogramm geändert, ausgesetzt oder eingestellt wird. Bereits ausgestellte Zertifikate behalten im Falle einer solchen Änderung ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum, sofern keine Gründe für Widerruf oder Aussetzung vorliegen. Laufende Zertifizierungsverfahren werden – soweit möglich – nach dem zuletzt gültigen Zertifizierungsregelwerk abgeschlossen. Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Fortführung des Zertifizierungsverfahrens, bestehen nicht.

 

(5)  Die BHE-Zertifizierungsstelle behält sich vor, Zertifizierungsverfahren aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise einzustellen, auszusetzen oder dauerhaft nicht mehr anzubieten. Ein Anspruch auf Durchführung, Verlängerung oder Wiederaufnahme des Zertifizierungsverfahrens besteht nicht. Schadensersatzansprüche wegen der Einstellung oder Änderung des Zertifizierungsverfahrens sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt oder sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.

 

(6)  Soweit die Zertifizierung einer Fachkraft Voraussetzung für die Unternehmenszertifizierung ist, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Änderungen oder der Wegfall der Fachkraftzertifizierung können Auswirkungen auf die Unternehmenszertifizierung haben; ein Fortbestand kann insoweit nicht zugesagt werden.

 

§ 14  Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1)  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der BHE-Zertifizierungsstelle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2)  Der Ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der BHE-Zertifizierungsstelle und dem Antragsteller aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit diese Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist der Sitz der BHE-Zertifizierungsstelle. Die BHE-Zertifizierungsstelle ist trotzdem berechtigt den Antragsteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 15  Text- oder Schriftform

 

(1)  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

 

(2)  Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

 

§ 16  Salvatorische Klausel

 

(1)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs.1 BGB).

 

(2)  Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs.3 BGB)